To Know Listen
Post von den Polizeibehörden
- Durchatmen und entspannt bleiben.
- Die Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist dem rechtstaatlichen Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs geschuldet. Deswegen müssen Sie schon keine Angst haben, denn Sie haben jederzeit die Möglichkeit, von Ihrem
Schweigerecht Gebrauch zu machen und zum Tatvorwurf zunächst keine Stellung zu nehmen. - Suchen Sie am besten direkt einen Strafverteidiger auf, dieser nimmt sodann zunächst Akteneinsicht, prüft die Sach- und Rechtslage, und rät sodann zum weiteren Vorgehen und ob und wann ggfs. eine Stellungnahme oder Einlassung erfolgen soll im weiteren Strafverfahren erfolgen soll.
- Es ist sehr wichtig, zunächst keinerlei Angaben zu machen. Denn ein Strafverteidiger kann Ihnen erst nach erfolgter Einsicht in die
Ermittlungsakte sagen, welche Beweismittel dem Vorwurf zu Grunde liegen. Im Einvernehmen mit
Ihnen kann ein weiteres Vorgehen optimal abgestimmt werden.
Polizeikontrolle
- Auch bei einer Polizeikontrolle ist es wichtig, zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Der Aufforderung durch die Polizeibehörden anzuhalten, in jedem Fall Folge leisten.
- Wenn Sie nach Angaben zu Ihrer Person gefragt werden, oder eine Führerscheinkontrolle durchgeführt werden soll, dann die jeweiligen Angaben und Dokumente aushändigen, denn dazu ist jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet.
- Bei darüber hinausgehenden Kontrollen oder damit in Zusammenhang stehenden Tatvorwürfen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und zum etwa erfolgten Tatvorwurf zunächst keine Stellung zu nehmen.
- Insofern auch keine Gefahr im Verzug vorliegt, muss keinem Alkohol- oder Drogenschnelltest zugestimmt werden.
- Im Idealfall bereits nach einer erfolgten Belehrung über einen Tatvorwurf einen Strafverteidiger kontaktieren.
- Keinerlei sonstigen Widerstand leisten.
- Nicht selten sind Ermittlungsmaßnahmen der Polizeibeamten, wie etwa Durchsuchungen der Innenräume der Fahrzeuge oder Beschlagnahmen von Gegenständen angreifbar. Dann ist es wichtig, dass ein Strafverteidiger bereits in diesem Moment auf die Situation und die Beamten, wenn auch nur telefonisch, einwirken kann.
Durchsuchung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen
Eine Durchsuchung stellt einen enormen Grundrechtseingriff dar. In Bezug auf die strafrechtlich relevanten Verdachtsgrade brauch es
dafür allerdings nicht viel, sondern nur eines bloßen
Anfangsverdachts.
Folgende Punkte gilt es zu beachten:
- Versuchen Sie auch hier zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Im Idealfall kontaktieren Sie schon vor Beginn der Druchsuchungsmaßnahme einen Strafverteidiger.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen.
- Liegt ein solcher nicht vor, lassen Sie sich das Aktenzeichen des Verfahrens mitteilen.
- Keinerlei Angaben machen, vor allem auch nicht etwa vor einer Belehrung. Denn solche werden meistens als Spontanäußerungen gewertet und können im weiteren Verlauf eines Strafverfahrens verwertet werden.
- Keinerlei sonstigen Widerstand leisten, denn ein solcher kann leicht auch als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – mithin eine Straftat gemäß § 113 StGB – gewertet werden.
- Sie müssen sich in jedem Fall das Durchsuchungsprotokoll und etwaige Protokolle über Sicherstellungen oder Beschlagnahmen aushändigen lassen.
- Übergeben Sie sodann alles Ausgehändigte einem Strafverteidiger zur Überprüfung des Verfahrens und ggfs.
weiteren Veranlassung.
Vorgehen gegen einen Strafbefehl
- Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Denn dieser wird innerhalb von zwei Wochen rechtskräftig, wenn nicht innerhalb dieser Frist Einspruch eingelegt wird, § 410 StPO.
- Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren normal weiter geführt und es kommt zu einer normalen Hauptverhandlung mit Erhebung von Beweisen, also keine Panik, denn rechtskräftig ist mit Erhalt des Strafbefehls zunächst nichts.
- Ein eingelegter Einspruch kann dann im späteren Verfahren etwa nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger auch zurückgenommen werden, wenn man etwa nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer negativen Erfolgsaussicht kommt; wichtig ist aber zunächst immer unter Zuhilfenahme eines Strafverteidigers fristwahrend Einspruch einzulegen.
- Das Strafbefehlsverfahren beschleunigt seitens der Strafverfolgungsbehörden das Verfahren, denn es kommt zunächst zu keiner Hauptverhandlung. Darin verhängte Strafen werden deswegen in der Regel Straftatbestände geringerer Schwere umfassen. Deswegen keine Angst. Reichen die von der Staatsanwaltschaft benannten Beweismittel betreffend eines hinreichenden Tatverdachts aus der Sicht eines Strafverteidigers in einer Hauptverhandlung nicht für die volle Überzeugung des Gerichts aus, so kann ein weiter geführtes Verfahren aus der Sicht des Mandanten zu einer erfolgreichen Verteidigung führen.
- Ist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein weiteres Vorgehen aber nicht vorteilhaft, so ist der Strafbefehl mit Sicherheit kostengünstiger, da so Verfahrenskosten gespart werden. Für viele ist der Gang zum Gericht und die damit folgende Hauptverhandlung als Angeklagter eine schwere Last. Wird auf die dem Strafbefehl folgende Zahlungsaufforderung mithin gezahlt, erübrigt sich der Gang zum Gericht, was für einige dann auch der bessere Weg sein könnte.
- Es gibt aber schließlich auch die Möglichkeit, den Strafbefehl mit Einspruch auf die sogenannte Tagessatzhöhe zu beschränken. Dies ist immer dann wichtig, wenn in dem Strafbefehl und bei der Verhängung einer Geldstrafe ein höheres Einkommen als das tatsächliche angenommen wird.
Verhaftung
Die Verhaftung ist mitunter wohl der meist belastende Grundrechtseingriff, welche die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen mit sich bringen können. Denn mit dem Schock müssen der Beschuldigte, natürlich aber auch die Familienangehörigen, erst einmal umgehen. Bewahren Sie aber auch hier bitte zunächst Ruhe.
- Machen Sie keinerlei Angaben, auch nicht spontan.
- Keinerlei Widerstand leisten.
- Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger.
- Bei einer nach Festnahme und anschließend womöglich folgenden Haftvorführung keine Angaben ohne einen Strafverteidiger machen.
Untersuchungshaft
Entscheidet ein Haftrichter in einer Haftvorführung darüber, ob ein Beschuldigter in Untersuchungshaft kommt, muss dem Beschuldigten spätestens in diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger gestellt werden.
- Keine Angaben ohne einen Strafverteidiger machen.
- Aber auch bei einer Festnahme keinerlei Angaben zum Tatvorwurf ohne einen Strafverteidiger machen.
- Ruhe bewahren, denn für die Anordnung von Untersuchungshaft braucht es eines dringenden Tatverdachts und gesetzlich vorgeschriebener Haftgründe. Diese sind nicht ohne weiteres nachzuweisen oder liegen vor.