Strafrechts-Basics

Strafrechts-Basics

Das Strafverfahren gliedert sich in vier Phasen. Umso wichtiger als Beschuldigter ist es, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Strafverteidiger seiner Wahl zu konsultieren. Denn bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens ist in Bezug auf die strafrechtlichen Vorwürfe die Einschätzung eines Verteidigers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von enormer Bedeutung, um potentiell begehbare Fehler der Mandanten zu vermeiden. Der strafprozessuale Sachverhalt wird durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, durch die Staatsanwaltschaft selbst, und später durch das Gericht anhand der vorliegenden Beweismittel festgestellt. Als einseitiger Interessenvertreter ist der Strafverteidiger DAS Gegenmonopol, welches zu Gunsten des Mandanten Entlastendes in das Strafverfahren einführt und etwaige Handlungsweisen der Ermittlungspersonen auf seine Rechtmäßigkeit prüft und ggfs. bei Rechtswidrigkeit rügt.

Erst folgt das Ermittlungsverfahren, daraufhin das Zwischenverfahren, woraufhin gegebenenfalls das Hauptverfahren eingeleitet wird. Im Anschluss schließt sich das Strafverfahren mit einem Strafvollstreckungsverfahren ab.

Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Das (I.) Ermittlungsverfahren wird dann eingeleitet, sobald ein Anfangsverdacht gegen einen Beschuldigten vorliegt. Dieser liegt bereits dann vor, wenn anhand tatsächlicher Anhaltspunkte nur die Möglichkeit der Begehung einer Straftat vorliegt. Diese Schwelle ist erfahrungsgemäß sehr leicht überschritten. Der Strafverteidiger setzt hier je nach Einzelfall bereits einen Anker zu Gunsten seiner Mandanten. Denn keineswegs münden alle Ermittlungsverfahren später in einer gerichtlichen Verhandlung. Vielmehr werden viele Ermittlungsverfahren vor allem nach Konsultation eines Strafverteidigers eingestellt, weil der Tatvorwurf etwa durch entlastende Beweisansätze entschärft werden kann. Er präzisiert insofern, ob die Vorwürfe gegen seine Mandanten auch bewiesen werden können. Die Beweissicherung durch die Ermittlungsbehörden ist gesetzlich geregelt und Aufgabe des Staates. Nicht zuletzt kann sie für die Beschuldigten mit enormen Grundrechtseingriffen einhergehen. Hier ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Für den Verteidiger ist an dieser Stelle deswegen besonders die Strafprozessordnung bedeutend, in der wesentliche juristische Fragen aufgearbeitet werden und zu Gunsten des Mandanten gewinnbringend in das Ermittlungsverfahren eingeführt werden können. Denn bei vielen Verfahren kann es schon im Ermittlungsverfahren essenziell sein, von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips Gebrauch zu machen.

Den Beschuldigten muss aber auch klar sein, dass es in der Mehrheit von Einzelfällen zunächst ratsamer ist, zum Sachverhalt zu Schweigen und so von seinem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit Gebrauch zu machen. Eine Aussage sollte dann nur mit anwaltlichem Rat und Beistand angegangen werden.

Wird nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht eingestellt, wird Anklage erhoben oder es wird in das sogenannte Strafbefehlsverfahren übergegangen. Bei letzteren wird das Strafverfahren ohne eine Hauptverhandlung weitergeführt. Dies verkürzt das Verfahren. Eine Strafe wird dem Beschuldigten wegen des hinreichenden Tatverdachts trotzdem auferlegt.

Zwischenverfahren

Zwischenverfahren

Bitte beachten: Nach Erlass eines Strafbefehls steht den Betroffenen eine Frist von zwei Wochen zu, in der Einspruch eingelegt werden kann. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich, die verhängte Strafe wird nun mehr zumeist mit einer verhängten Geldstrafe und separaten Zahlungsaufforderung vollstreckt. Auch hier ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers ratsam. Denn nur dieser kann rechtlich einschätzen, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat und wie eine Verteidigung in einer späteren Hauptverhandlung bestmöglich erfolgen sollte.

Wird seitens der Staatsanwaltschaft auf Grund eines hinreichenden Tatverdachts jedoch Anklage erhoben, geht das Verfahren in das (II.) Zwischenverfahren über. Auch hier ist es ratsam, anwaltlichen Rat beizuziehen. Denn bevor das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, gewährt es dem Beschuldigten nochmals rechtliches Gehör. Hier ist es gleich wie im Ermittlungsverfahren wichtig, etwaige Möglichkeiten von Beweisanträgen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verteidiger prüfen zu lassen und ggfs. sofort zu veranlassen. Denn in dieser Phase entscheidet das Gericht, ob der strafrechtliche Vorwurf samt Beweismitteln zu einer Hauptverhandlung führt oder nicht.

Hauptverfahren

Hauptverfahren

Wenn das Gericht aber zu dem Schluss kommt, die Anklage der Staatsanwaltschaft sei gerechtfertigt und ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, so kommt es zur Eröffnung des (III.) Hauptverfahrens. Jedoch ist auch an diesem Punkt eine erfolgreiche Verteidigung längst nicht verloren. Denn der vom Gericht festzustellende Sachverhalt muss nochmals durch sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Der Verteidigung stehen zahlreiche in der Strafprozessordnung vorgegebene Möglichkeiten offen, um das bestmögliche Ergebnis für die Angeklagten herauszuholen. Ob dies ein Freispruch, eine Einstellung, oder eine nur möglichst geringe Strafe ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und erfordert in jedem Fall eine strategisch kluge und realistische Verteidigungslinie. Es versteht sich von selbst, dass jedem Angeklagten spätestens hier ein Strafverteidiger zur Seite stehen sollte, wenn nicht ohnehin ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Steht die Schuld des Angeklagten fest, fällt das Gericht das Urteil. Dieses kann Sanktionen wie Geld- oder Haftstrafen nach sich ziehen. Eine strategisch nicht zu unterschätzende Verteidigungslinie kann es jedoch auch sein, als Strafverteidiger positiv auf die Strafzumessung beim Angeklagten hinzuwirken. Ob Freiheitsstrafen etwa mit dem Ausspruch einer Bewährung oder ohne getroffen werden, entscheiden oft nur tatsächlich und rechtliche Feinheiten.

Nach der Urteilsverkündung kann eine Verteidigung bis zur Rechtskraft des Urteils im Rahmen einer Berufung oder gar einer Revision erfolgen. Denn bis zur Rechtskraft des Urteils gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung. Das heißt, dass die Unschuld des Angeklagten solange feststeht, bis die Rechtskraft des Urteils das Gegenteil bewiesen hat. Dieses rechtstaatliche Grundprinzip muss bei einem echten Strafverteidiger in Fleisch und Blut übergegangen sein.

Vollstreckungsverfahren

Vollstreckungsverfahren

Ist das Urteil nun doch rechtskräftig, ist das (IV.) Vollstreckungsverfahren die Phase, in der die verhängten Strafvollstreckungen vollzogen werden.

Schwerpunkte

Betäubungsmittelstraf- recht (BtMG)

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist geprägt von einem sehr hohen Ermittlungsaufwand. Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden ermitteln detailliert und präzise. Mehr

Kapitalstrafrecht

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Das Vermögensstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Delikten mit vermögensrelevanten Charakter. Mehr

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Jugendstrafrecht

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Ordnungswidrigkeiten- strafrecht

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